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Satzung
Turn-
und Sportverein § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Der Verein führt den Namen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg / Hessen unter VR 309 eingetragen.
Zweck, Gemeinnützigkeit
2. Der Turn- und Sportverein Rödgen 1961 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Die Verwaltung und der Nachweis der finanziellen Mittel des Vereins muss durch ein besonders dazu beauftragtes Mitglied des Vorstandes (Kassenwart) erfolgen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben begünstigt werden. 6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der Verbände, Behörden oder anderen Einrichtungen dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck Verwendung finden. 7. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. 8. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, beruflich und rassisch neutral.
Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
2. Der Antrag um Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird wirksam, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung schriftlich abgelehnt wird. Gegen einen abschlägigen Bescheid steht die Berufung der Mitgliederversammlung offen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. 4. Die Mitgliedschaft endet:
5. Der Austritt ist nur zum Halbjahres- oder Jahresende durch schriftliche Kündigung möglich. Die Kündigungsfristen sind der 15.06. und 15.12. eines Jahres. Der Beitrag ist bis zur fristgerechten Kündigung zu zahlen. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal fällig. 6. Der Ausschluss erfolgt bei groben und wiederholten Verstößen gegen den Vereinszweck, die Vereinsvorschriften oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag um einen Jahresbeitrag im Rückstand ist, oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt. 7. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. 8. Beim Ausschluss aus dem Verein besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen der Vereinsnadeln oder Vereinsehrenzeichen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, seine Ordnungen und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten. 4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Bei Bedarf kann eine Umlage erhoben werden. 5. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beiträge oder Umlagen erlassen oder stunden.
Organe
Die Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres stattfinden. 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vorher durch ortsübliche Bekanntmachung (im Mitteilungsblatt) zu erfolgen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. 4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
5. Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn es mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. 6. Anträge sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge, sowie Anträge, die während der Versammlung eingehen (Dringlichkeitsanträge), dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bejahrt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind unzulässig. 7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 8. Der Vorsitzende oder ein Vertreter leiten die Versammlung. 9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, falls dies beantragt wird. 10. Mitgliederversammlungen sollten folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
11. Die Beschlüsse werden, vorbehaltlich nachfolgender Regelungen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 12. Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. 13. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
Der Vorstand
2. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Leitung und die Vertretung des Vereins verantwortlich. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden wahrgenommen. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden.
Der erweiterte Vorstand
2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme der Jugendwarte, der Abteilungsleitern und deren Vertreter) werden alle drei Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beraten und unterstützen den Vorstand bei der Geschäftsführung des Vereins. Sie haben ebenfalls Stimmrecht. 4. Die Jugendwarte vertreten die Interessen der Vereinsjugend.
Die Abteilungsleiter
2. Die Abteilungsleiter können für ihre Abteilungen Abteilungsversammlungen einberufen. 3. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für die einwandfreie Abwicklung des Übungs- und Sportbetriebes und bei Wettkampfveranstaltungen in ihrem Bereich verantwortlich.
Die Jugendwarte
2. Der Jugendversammlung gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an. 3. Wahlberechtigte Mitglieder in der Jugendversammlung sind alle Kinder und Jugendlichen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. 4. Die Jugendwarte werden von ihren jeweiligen Abteilungen für die Dauer von drei Jahren gewählt. 5. Die Jugendversammlung ist vereinsöffentlich.
Ehrenmitglieder
Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an die Wettertalschule in Bad Nauheim - Rödgen, die es unmittelbar zu sportlichen Zwecken zu verwenden hat
Bad Nauheim - Rödgen, den 28. März 2000 |